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Zu Informationszwecken: Das "alte" IfSG

Zitat

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist am 1.1.2001 in Kraft getreten. Seine ethische und rechtliche Grundlage" ist Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes: Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversertheit. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung des Staates zur allgemeinen Infektionsbekämpfung.

IfSG, § 1 Zweck des Gesetzes:

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
......

§ 2 Begriffsbestimmungen
9. Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen.

10.  andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe,
die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten.
Erläuterung:
(Maßnahmen der weiteren spezifischen Prophylaxe wären hier, die Gabe von Immunseren, sprich Antikörper und Antibiotika. Antibiose nur, wenn sie nicht zur Behandlung oder Vorbeugung des Betroffenen, sondern zum Schutz der Weiterverbreitung an Dritte gegeben werden.)

11. Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Erläuterung:
(Als Impfschaden, wird ein über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung bezeichnet. Die genauere Definition obliegt der ständigen Impfkommission (STIKO) beim RKI).

§ 4 Aufgaben des RKI
(1) Das RKI hat im Rahmen dieses Gesetzes die Aufgabe, Konzeptionen zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen zu entwickeln. Dies schließt die Entwicklung und Durchführung epidemiologischer und laborgeschützter Analysen sowie Forschung zu Ursache, Diagnostik, und Prävention übertragbarer Krankheiten ein.
(2) das RKI
1. erstellt im Benehmen mit den jeweils zuständigen Bundesbehörden für Fachkreise als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstige Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten,
2. hat entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Erfordernissen
a) Kriterien (Falldefinitionen) für die Übermittlung eines Erkrankungs-oder Todesfalls und eines Nachweises von Krankheitserregern zu erstellen.
b) ......
3. fasst die nach diesem Gesetz übermittelten Meldungen zusammen, um sie infektionsepidemiologisch auszuwerten.

Meldungen noch unbekannter übertragbarer Krankheiten
Die Meldepflicht nach § 6 Abs. 5 IfSG wurde vor dem Hintergrund eingeführt, dass in den vergangenen 20 Jahren weltweit mindestens 30 neue Infektionskrankheiten bekannt geworden sind, neben Aids z.B auch das Ebola-Fieber und das HUS-Syndrom. Die Meldepflicht nach Ziffer 5 bildet eine Auffangmöglichkeit für weitere gefährliche Situationen, die noch nicht unter 1-4 erfasst sind (!) Voraussetzung ist, dass der Fall eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und der in Betracht kommende Erreger nicht bereits meldepflichtig nach § 6 und 7 IfSG oder unbekannt ist. Außerdem muss es sich um eine bedrohliche Krankheit handeln oder es müssen mindestens 2 Personen in einer Weise  erkrankt sein, sodass ein epidemiologischer Zusammenhang anzunehmen ist.
Nach Absatz 1 Ziff. 5 sind z.B meldepflichtig SARS (schweres akutes Atemwegssyndrom).

§ 15 Anpassung der Meldepflicht an die epidemische Lage
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Meldepflicht für die in § 6 aufgeführten Krankheiten oder der in § 7 aufgeführten Krankheitserreger aufzuheben, einzuschränken oder zu erweitern oder die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten oder Krankheitserreger auszudehnen, soweit die epidemische Lage dies zulässt oder erfordert.
(2) ....
(3) Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 ermächtigt, sofern die Meldepflicht nach diesem Gesetz hierdurch nicht eingeschränkt oder aufgehoben wird. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

§ 16 Abs. 1 IfSG enthält eine sogenannte Generalklausel für Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. So wird bereits bei Seuchenverdacht ein Handeln der Behörden zur Gefahrenabwehr verlangt. Was die Behörde konkret tun darf, richtet sich nach allgemeinem Polizeirecht, wonach z.B. immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten ist. In Grundrechte darf nur in denjenigen Fällen eingegriffen werden, wenn diese im Gesetz ausdrücklich genannt sind. Für die Maßnahmen nach § 16 ist nur eine Einschränkung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung gestattet.

§ 20 Maßnahmen der Prophylaxe
Nach § 20 Abs. 6 IfSG können Zwangsimpfungen angeordnet werden.

§ 30 Quarantäne
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest erkrankt oder an von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder eine für diese Krankheit geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken oder Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen  und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in einer sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können oder nicht befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnung nicht nach, oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenem Krankenhaus oder in einem  abgeschlossenem Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2, Abs 2, Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden....
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. (!!!!!!!!!)

 

Als Denkstütze:
Ich habe mir gestattet einen kleinen Auszug des umfangreichen IfSG, zu Informationszwecken hier zu veröffentlichen. Mag sich ein jeder selbst sein Bild dazu machen und seinen Gedanken einmal den Lauf zu dieser Ansicht lassen. Auf der einen Seite hätte es laut diesen Formulierungen kein Aushebeln der Paragraphen des Grundgesetzes benötigt, wenn es lediglich um eine reine Vermeidungsstrategie gegangen wäre und zeigt nur, dass hier eine politische Willkür offenbar und scheinheilig einer Agenda nachgeht. Auf der anderen Seite erkennt man, dass auch diese Paragraphen in der herkömmlichen Form, schon wohl definiert und ausbalanciert waren, zu allen möglichen Zwecken ausformuliert.

 

 

Ursula Dziambor hat auf diesen Beitrag reagiert.
Ursula Dziambor